§1 - Name

Der Verein führt die Bezeichnung Sportverein Scharenstetten 1946 e.V.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ulm eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Scharenstetten.

§2 - Vereinsfarbe
Die Farben des Vereins sind grün und weiß.

§3 - Zweck
1. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §51 - 68 AO und dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit durch Sport.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V., dessen Satzung er anerkennt.

§6 - Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis unter 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Das werdende Mitglied hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen.
4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung ernannt.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen kann.
b) durch Ausschluss aus dem Verein. 
7. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. b) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. 
- der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
- für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§7 - Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeitr&auuml;ge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung des Beitrages nicht in der Lage sind.
2. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit.
3. Die Beitragspflicht für Jugendliche und Kinder wird von der Hauptversammlung geregelt.
4. Die Mitgliedsbeiträge werden im 2. Quartal des Geschäftsjahres eingezogen.

§8 - Organe
a) die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung)
b) Ausschuss
c) der Vorstand

§9 - Mitgliedsversammlung
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er die im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet. Im Übrigen kann zur Besprechung laufender Vereinsangelegenheiten jeweils zu Beginn eines Kalendermonats bzw. Vierteljahres bei Bedarf eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 10 - Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung 
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in den Dornstadter Nachrichten oder schriftlich.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten: 
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und Kassier. 
b) Bericht der Kassenprüfer. 
c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer. 
d) Beschlussfassung durch Anträge. 
e) Neuwahlen 
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. 
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
B) Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt: 1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. 2. wenn mindestens ¼ aller Vereinsmitglieder die Einberufung einer solchen schriftlich fordern. Für die Durchführung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).

§ 11 - Vorstand
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus: 
a) dem 1. Vorsitzenden 
b) dem stellv. Vorsitzenden 
c) dem Kassier 
d) dem Schriftführer 
e) dem Technischen Leiter 
f) dem Jugendleiter 
g) den Abteilungsleitern 
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. 
3. Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen. 
4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 
5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so wird eine Nachwahl, die vom Vorstand durchzuführen ist, erforderlich. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. 

§12
Die beiden Vorsitzenden, der Kassier und der Schriftführer sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 26 BGB). Je zwei von Ihnen vertreten gemeinsam. 1. Vorstand und Schriftführer einerseits, der 2. Vorstand und der Kassier andererseits werden zeitlich um 1 Jahr versetzt, jeweils für 2 Jahre gewählt. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, ohne Anhören des Vereinsvorstandes in besonderen Fällen Entscheidungen zu treffen. 

§13
1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen richtet. 
2. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.

§14
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von den in § 6 genannten Ausschlüssen abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen ( Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen, gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

§15
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern. 
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 3 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Jugendordnung

§ 1 - Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Sportverein Scharenstetten.

§ 2 - Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§ 3 - Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus: 
- der oder dem Vereinsjugendleiter/in 
- der oder dem Vereinsjugendsprecher/in 
- weiteren Mitarbeiter/innen 
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4 - Jugendausschuss
Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5 - Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

§ 6 - Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt / treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7 - Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.


Scharenstetten 21. März 1992

News

Aktuell sind keine News-Beiträge vorhanden.

Termine

Fußballcamp der Hans-Dorfner-Fußballschule
16.08.23 um 09:00 Uhr - 19.08.23, Sportgelände Scharenstetten

Logo SV Scharenstetten schwarz weiß

© 2024 Offizielle Website des SV Scharenstetten 1946 e.V.